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Lieber Gast!
Sie freuen sich bestimmt auf Ihren Urlaub. Doch bis zur Anreise und während Ihres Urlaubes kann viel passieren! Sorgen Sie vor und schließen Sie den unseren Stornoschutz gleich ab. Folgende Leistungen sind in diesem Versicherungspaket enthalten:
1. Stornoschutz:
Stornokostenersatz bei Nichtantritt der Reise bis zum gebuchten Reisepreis
2. Reiseabbruch:
Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Teile des Arrangements bis zum gebuchten Reisepreis
3. Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes:
a. Unverschuldete Verspätung der Anreise zum Urlaubsort (z.B. Autopanne):
Ersatz der Nächtigungs- und Verpflegungskosten unterwegs
b. Elementarereignis vor Ort (aufgrund von Lawinen, Muren etc.): Ersatz der erforderlichen
Nächtigungs- und Verpflegungskosten vor Ort bei Straßensperre bis 20 % des gebuchten Reisepreises, max. € 365,-
Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person, deren versicherte Familienangehörige und für maximal 3 weitere versicherte, mitreisende Personen. Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten Person.
Prämie:
Reisepreis bis Prämie
€ 300,- € 15,-
€ 500,- € 30,-
€ 750,- € 35,-
€ 1.000,- € 45,-
€ 1.500,- € 70,-
€ 2.000,- € 90,-
Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 31 Tage.
Versicherte Gründe für Reisestorno und Reiseabbruch:
1. *Unerwartete schwere Erkrankung des versicherten Gastes. Als Grund einer Reiseunfähigkeit wird auch eine Schwangerschaft, die nach der Reisebuchung festgestellt worden ist, anerkannt;
2. *Schwerer Unfall oder Tod des versicherten Gastes;
3. *Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung eines Familienangehörigen (Ehepartner oder Lebensgefährte/in, Eltern, Groß-, Stief-, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Stief-, Schwieger- und Enkelkinder);
4. Bedeutender Sachschaden am Eigentum des versicherten Gastes am Wohnort infolge Elementarereignis (z.B. Feuer)
oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;
5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des versicherten Gastes durch den Arbeitgeber;
6. Einberufung zum Militär- oder Zivildienst des versicherten Gastes, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert
die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung;
7. Einreichung der Scheidungsklage unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
8. Nichtbestehen der Reifeprüfung durch den versicherten Gast unmittelbar vor Reisetermin einer vor der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;
9. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung
des Gastes nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
* Medizinisch begründete Versicherungsfälle müssen vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden.
Bitte beachten Sie: Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 4, Pkt. 2 der ERV-RVB Hotellerie 2005 i.d.F. Besondere Bedingung Nr. 1 HGV-Stornoschutz) sind nur versichert, wenn sie unerwartet akut werden.
Weitere Informationen gerne auf Anfrage
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